Bistum Hildesheim: Bischof und Missbrauchsbeauftragter haben gelogen

Bistum Hildesheim: Bischof und Missbrauchsbeauftragter haben gelogen

Rhetorische Frage: Kann man dies unterschreiben, ohne zu merken, dass die Ausführungen erst mit ihrer Veröffentlichung (am 17. Februar) in Kraft treten würden? - Kann man diesen Text erarbeiten, ohne dies zu wissen?

Im Zuge des Missbrauchsskandals 2010 haben sowohl der Hildesheimer Bischof Norbert Trelle als auch der Missbrauchsbeauftragte und Personaldezernent des Bistums, Heinz-Günter Bongartz (zwi­schen­zeit­lich zum Weihbischof ernannt) die Öffent­lich­keit belo­gen – offen­sicht­lich in der Absicht, ihre eigene Untätigkeit zu ver­tu­schen.

von Matthias Krause

Den Vorwurf der Lüge erhebe ich nicht leicht­fer­tig (ich bemühe mich immer, meine Artikel „gerichts­fest” zu for­mu­lie­ren) – aber für den hier dar­ge­leg­ten Sachverhalt kenne ich keine tref­fen­dere Bezeichnung.

Deshalb hier die Details, mit dem Ziel, damit nicht nur die Öffent­lich­keit, son­dern auch die Justiziarin des Bistums Hildesheim von der Angemessenheit der Über­schrift zu über­zeu­gen ;-)

Die Behauptung

Kurz nach dem Bekanntwerden der ers­ten Missbrauchsfälle am Berliner Canisius-Kolleg Ende Januar 2010 behaup­tete der Hildesheimer Bischof Trelle in einem „Wort des Bischofs“, das am Sonntag, dem 7. Februar 2010 in allen Gemeinden zu ver­le­sen war und auch ander­wei­tig ver­öf­fent­licht wurde, er habe

„Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexu­el­lem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Dienst des Bistums Hildesheim” erlas­sen und sie zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

In einem Brief an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei­nes Bistums vom 9. Februar 2010 behaup­tete Trelle erneut, er habe in Ergänzug zu den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz von 2002

Ausführungsbestimmungen erlas­sen und zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Der Missbrauchsbeauftragte und Personaldezernent des Bistums, Domkapitular Heinz-Günter Bongartz, sprach in einem Interview, das am 6. Februar 2010 auf katholisch.de ver­öf­fent­licht wurde von

Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexu­el­lem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bistum Hildesheim [...], die unser Bischof zum Anfang die­ses Jahres in Kraft gesetzt hat.

In einem Interview mit der Hildesheimer KirchenZeitung (Ausgabe Nr. 14 vom 4. April 2010, nicht mehr online, aber auf Skydaddy’s Festplatten gesi­chert) sprach Bongartz von

Ausführungsbestimmungen zu den Leitlinien, die am 1. Januar 2010 vom Bischof in Kraft gesetzt wur­den [.]

Ergebnis: Sowohl Bischof Trelle als auch Domkapitular Bongartz haben damals beide mehr­fach erklärt, die Ausführungsbestimmungen zum sexu­el­len Missbrauch für das Bistum Hildesheim seien „zum 1. Januar 2010”, „zum Anfang die­ses Jahres” bzw. „am 1. Januar” in Kraft gesetzt wor­den – also noch vor dem Missbrauchsskandal 2010.

Die Wahrheit

Die Ausführungsbestimmungen tra­ten erst gut zwei Wochen nach dem Beginn des Missbrauchsskandals in Kraft, näm­lich mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für das Bistum Hildesheim Nr. 1/2010 am 17. Februar 2010.

Dieser Umstand wird Bischof Trelle und Domkapitular Bongartz kaum ent­gan­gen sein, denn in den Ausführungsbestimmungen heißt es gleich in der Einleitung, unmit­tel­bar vor den eigent­li­chen Bestimmungen:

Dazu gel­ten ab dem Tag der Veröffentlichung fol­gende Bestimmungen und Verfahren:

Und am Ende, direkt über Bischof Trelles Unterschrift, heißt es noch ein­mal:

Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen tre­ten mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Hildesheim in Kraft.

Über der Unterschrift steht:

Hildesheim, den 1. Januar 2010

Zwischenergebnis

Obwohl die Hildesheimer Ausführungsbestimmungen erst am 17. Februar 2010 – gut zwei Wochen nach dem Beginn des Missbrauchsskandals – in Kraft tra­ten, ver­brei­te­ten Bischof Trelle und sein Missbrauchsbeauftragter Bongartz bereits vor dem Inkrafttreten mehr­fach, Trelle habe die Bestimmungen bereits „zum 1. Januar 2010”, „zum Anfang die­ses Jahres” bzw. „am 1. Januar” in Kraft gesetzt.

Um ein Versehen han­delte es sich dabei offen­bar nicht: Zum einen ist undenk­bar, dass Trelle und Bongartz sich nicht dar­über im Klaren waren, dass die Bestimmungen erst mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger in Kraft tre­ten wür­den, zum ande­ren sind mir auch keine anders lau­ten­den Erklärungen des Bistums bekannt, in denen es etwa hei­ßen würde, die Ausführungsbestimmungen seien „am 17. Februar” oder „mit ihrer Veröffentlichung” in Kraft getre­ten.

Offensichtlich han­delte es sich bei den obi­gen Formulierungen um eine Sprachregelung des Bistums.

Die Formulierungen sind aber alle unzu­tref­fend. Am ehes­ten wäre noch Bongartz’ Formulierung akzep­ta­bel, die Ausführungsbestimmungen seien „zum Anfang des Jahres” in Kraft gesetzt wor­den – bei groß­zü­gi­ger Auslegung könnte man Mitte Februar u.U. noch als „Anfang des Jahres” bezeich­nen. Bongartz sprach zum Zeitpunkt des Interviews (am 6. Februar 2010 oder frü­her) aller­dings bereits in der Vergangenheitsform:

Ausführungsbestimmungen […], die unser Bischof zum Anfang die­ses Jahres in Kraft gesetzt hat.

Damit kann diese Aussage jeden­falls nicht auf den 17. Februar bezo­gen wer­den.

Außerdem sind Bongartz’ Formulierungen im Zusammenhang mit den Erklärungen von Bischof Trelle zu sehen. Trelle und Bongartz woll­ten mit ihren Formulierungen zwei­fel­los den Eindruck erwe­cken, die Leitlinien seien bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getre­ten.

Es han­delt sich hier­bei auch nicht um eine Nebensächlichkeit – sonst hätte Bischof Trelle wohl auch kaum zwei Mal eine so leicht zu wider­le­gende Formulierung benutzt: Der Unterschied zwi­schen dem Inkrafttreten am 1. Januar und am 17. Februar besteht darin, dass die Ausführungsbestimmungen im ers­ten Fall noch vor, im zwei­ten Fall erst nach dem Beginn des Missbrauchsskandals in Kraft tra­ten.

Die Leitlinien der Bischofskonferenz sind unver­bind­lich

Hierzu muss man wis­sen, dass die 2002 von der Deutschen Bischofskonferenz ver­ab­schie­de­ten Leitlinien für die Deutschen Bistümer nicht ver­bind­lich sind. Wie der Name schon sagt, han­delt es sich ledig­lich um „Leitlinien”. Damit die ent­spre­chen­den Bestimmungen und Verfahren für ein Bistum Gültigkeit erlan­gen, muss der Bischof ent­spre­chende Ausführungsbestimmungen erlas­sen. Dies war im Bistum Hildesheim seit 2002 nicht gesche­hen, weder unter dem frü­he­ren Bischof Josef Homeyer (bis Ende 2004) und sei­nem Personalverantwortlichen/Missbrauchsbeauftragten Werner Holst (bis 2006/2007), noch unter dem jet­zi­gen Bischof Norbert Trelle (seit 2006) und dem jet­zi­gen Personaldezernenten/Missbrauchsbeauftragten Heinz-Günter Bongartz (seit 2006/2007).

Bistum setzte bis November 2009 Missbrauchstäter ein

Der Grund dafür, dass für das Bistum Hildesheim jah­re­lang keine Ausführungsbestimmungen erlas­sen wur­den, lag mög­li­cher­weise auch darin, dass bis zum 30. November 2009 – etwa 8 Wochen vor dem Missbrauchsskandal – fast unun­ter­bro­chen Sexualtäter mit Wissen der Bistumsleitung wei­ter­hin als Gemeindepfarrer ein­ge­setzt waren (Peter R. aus dem Canisius-Kolleg bis 2003, Hermann S. von 2003 bis 2009 mit knapp 7 Monaten Unterbrechung). Dies war jeden­falls nicht im Sinne der Leitlinien und wäre auch kaum mit etwai­gen Ausführungsbestimmungen zu ver­ein­ba­ren gewe­sen.

Mit dem Bekanntwerden der ers­ten Fälle des Missbrauchskandals 2010 (von den drei Tätern, über die zuerst berich­tet wurde (Peter R., Wolfgang S. und Berhard E.) waren zwei (Peter R. und Bernhard E.) spä­ter im Bistum Hildesheim tätig und haben dort auch Minderjährige miss­braucht) drohte das jah­re­lange Fehlen von Ausführungsbestimmungen jeden­falls unan­ge­nehme Fragen an Bischof Trelle und sei­nen Missbrauchsbeauftartgen Bongartz auf­zu­wer­fen.

Bischof Trelle und Domkapitular Bongartz müs­sen daher ein erheb­li­ches Interesse gehabt haben, den Eindruck zu ver­mit­teln, dass sie bereits vor dem Missbrauchsskandal an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet hat­ten. (Diese Interesse ist keine bloße Spekulation, son­dern spie­gelt sich auch in den oben genann­ten Formulierungen wider und dem Umstand, dass Bischof Trelle zwei Mal eine unzu­tref­fende und leicht fal­si­fi­zier­bare Formulierung ver­wen­dete.)

Wann wur­den die Ausführungsbestimmungen erstellt?

Die Frage, die sich aus alle­dem ergibt: Wurde im Bistum Hildesheim tat­säch­lich bereits vor dem Missbrauchsskandal 2010 an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet und die Verantwortlichen wur­den sozu­sa­gen ledig­lich zwi­schen Unterschrift und Inkrafttreten durch den Missbrauchsskandal „über­rascht” – oder wur­den die Hildesheimer Ausführungsbestimmungen auf die Schnelle pro­du­ziert und rück­da­tiert, nach­dem Bischof Trelle durch den Jesuitenorden vorab über den Fall Peter R. infor­miert wor­den war?

Hierzu ist fol­gen­des fest­zu­stel­len:

Die frü­heste mir bekannte Erwähnung der Hildesheimer Ausführungsbestimmungen im Internet stammt vom 2. Februar 2010 – aus einer Pressemitteilung, in der das Bistum Hildesheim zum Fall Peter R. Stellung nimmt. Darin erklärt Domkapitular Bongartz, man „ori­en­tiere” sich „an den ‚Leitlinien zum Vorgehen bei sexu­el­lem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz’ aus dem Jahre 2002 und den ent­spre­chen­den Ausführungsbestimmungen des Bistums Hildesheim.”

Zu die­sem Zeitpunkt waren die von Bongartz erwähn­ten Ausführungsbestimmungen frei­lich noch gar nicht in Kraft.

Es fällt jeden­falls auf, dass die Ausführungsbestimmungen, die bereits „am” bzw. „zum” 1. Januar 2010 erlas­sen wor­den sein sol­len, offen­bar erst­mals im Zuge des Missbrauchsskandals der Öffent­lich­keit gegen­über erwähnt wur­den.

Die PDF-Datei ist vom 4. Februar

Es hätte die Darstellung des Bistums gestärkt, wenn wenigs­tens die PDF-Datei der Ausführungsbestimmungen, die das Bistum Hildesheim auf sei­ner Website prä­sen­tiert, ein Erstellungsdatum vor dem Missbrauchsskandal auf­wei­sen würde. Gemäß den Datei-Eigenschaften wurde die Datei aller­dings erst am 4. Februar 2010 um 14.31 erstellt – zwei Tage, nach­dem die Bestimmungen offen­bar erst­mals in der Pressemitteilung erwähnt wor­den waren.

Bongartz’ merk­wür­dige Formulierung

In dem oben bereits erwähn­ten Interview (mit der Über­schrift „Moralische Schuld ver­jährt nicht“) vom 6. Februar 2010 – also nach dem Beginn des Skandals – erweckte Domkapitular Bongartz den Eindruck, es sei bereits 2009 an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet wor­den:

Nach der Veröffentlichung der Leitlinien der Bischöfe 2002 haben wir mit dem Beraterstab 2009, der mir als bischöf­li­cher Berater zur Seite steht, Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexu­el­lem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bistum Hildesheim erar­bei­tet, die unser Bischof zum Anfang die­ses Jahres in Kraft gesetzt hat.

Bei einer genaue­ren Betrachtung sei­ner Formulierung – und das ist bei Bongartz immer rat­sam! – zeigt sich aller­dings, dass Bongartz nicht wirk­lich sagt, dass bereits 2009 an den Bestimmungen gear­bei­tet wurde. Vielmehr erscheint seine Formulierung gerade dort etwas „holp­rig”, wo es um das Jahr geht: Er spricht von sei­nem „Beraterstab 2009” (was auch immer das hei­ßen mag) und nicht davon, dass er und die­ser Beraterstab 2009 schon an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet hät­ten.

Ist diese „holp­rige” Formulierung weder dem Interviewer noch Bongartz beim Gegenlesen auf­ge­fal­len, so dass man sie kor­ri­giert hätte? Oder sollte bewusst ein bestimm­ter Eindruck erweckt wer­den, ohne „tech­nisch” zu lügen? Eine Frage, die man sich ange­sichts eini­ger Bongartz-Äußerungen durch­aus stel­len kann – z.B. erweckte er ja 2011 nach der Verhaftung eines Pfarrers aus Salzgitter den Eindruck, das Bistum habe sich 2010 wegen eines „freund­schaft­li­chen Verhältnisses” des Pfarrers zur Familie sei­nes Opfers und „übergro­ßen Geschenken” an die Staatsanwaltschaft gewandt – ohne zu erwäh­nen, dass dem Bistum seit 2010 bekannt war, dass der Pfarrer mit einem Jungen im Urlaub gewe­sen war und mit ihm in einem Bett über­nach­tet hatte – was der tat­säch­li­che Grund für die Anfrage bei der Staatsanwaltschaft war.

Anfrage beim Bistum

Ich fragte am 14. November 2011 per E-Mail beim Bistum Hildesheim an:

  1. Trifft es zu, dass die Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexu­el­lem Missbrauch Minderjähriger für das Bistum Hildesheim am 17. Februar 2010 in Kraft getre­ten sind (mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger, wie es in den Ausführungsbestimmungen selbst heißt)?
  2. Wenn die Ausführungsbestimmungen erst am 17. Februar 2010 in Kraft getre­ten sind, wes­halb hat Bischof Trelle dann in zwei Briefen (an die Gemeinden und die Mitarbeiter des Bistums) behaup­tet, er habe die Bestimmungen „zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt”?
  3. Verstehe ich die Formulierung von Domkapitular Bongartz im Interview mit katholisch.de rich­tig, dass er nicht behaup­tet, der Beraterstab habe bereits 2009 an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet, son­dern dass er sei­nen Beraterstab als „Beraterstab 2009” bezeich­net?
  4. Wie recht­fer­tigt Herr Bongartz seine dama­lige Behauptung in dem o.g. Interview, der Bischof habe die Ausführungsbestimmungen „zum Anfang die­ses Jahres in Kraft gesetzt”? – Bongartz sprach damals in der Vergangenheitsform, zum Zeitpunkt des Interviews waren die Bestimmungen jedoch noch gar nicht in Kraft.
  5. Hat das Bistum ggf. Belege dafür, dass bereits vor dem Bekanntwerden des Missbrauchsskandals Ende Januar 2010 an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet wurde, oder dass der Erlass die­ser Bestimmungen vor dem Bekanntwerden des Missbrauchsskandals kom­mu­ni­ziert wurde? (Hintergrund: Ich fand die Ausführungsbestimmungen erst­mals am 2.2.2010 erwähnt.)

Antwort wirft Fragen auf

Zu die­sen Fragen ant­wor­tete mir der Bistums- Pressesprecher Dr. Lukas am 21. November 2011 freund­li­cher­weise:

Der Bischof hat die Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 unter­schrie­ben. Sie wur­den im dar­auf­fol­gen­den Kirchlichen Anzeiger ver­öf­fent­licht und dadurch in Kraft gesetzt. Die Ausführungsbestimmungen wur­den in 2008 und 2009 vom Beraterstab erar­bei­tet.

Diese Antwort des bischöf­li­chen Pressesprechers wirft zwei wei­tere Fragen auf:

Erstens: Wenn Bischof Trelle die Ausführungsbestimmungen tat­säch­lich am 1. Januar 2010 unter­zeich­net hat – warum hat er das dann in sei­nen Briefen nicht ent­spre­chend for­mu­liert? Die Formulierung, er habe die Ausführungsbestimmungen „am 1. Januar 2010 erlas­sen” oder „unter­schrie­ben” hätte exakt die glei­che Botschaft kom­mu­ni­ziert und wäre nicht so offen­sicht­lich unrich­tig gewe­sen wie die tat­säch­lich benutzte Formulierung. Warum wurde statt „am 1. Januar” die Formulierung „zum 1. Januar” gewählt? – Etwa, weil die Ausführungsbestimmungen gar nicht am ers­ten Januar unter­schrie­ben wur­den, son­dern ledig­lich auf den 1. Januar „rück­da­tiert” wur­den?

Andererseits: Würde ein bischöf­li­cher Pressesprecher die Unwahrheit schrei­ben? Nur, um ein Täuschungsmanöver sei­nes Bischofs zu decken?

Copy & Paste

Die zweite Frage, die sich aus Dr. Lukas Antwort ergibt, betrifft die Arbeit des Beraterstabes, die schon 2008 erfolgt sein soll.

Die Ausführungsbestimmungen des Bistums Hildesheim wur­den näm­lich offen­sicht­lich in größ­ter Eile per „Copy & Paste” aus den Ausführungsbestimmungen des Bistums Aachen „pro­du­ziert”.

Und die Ausführungsbestimmungen des Bistums Aachen datie­ren vom 15. Dezember 2008.

An die­ser Stelle muss auf fol­gen­des hin­ge­wie­sen wer­den:

Es ist nicht so, dass man sich beim Bistum Hildesheim jah­re­lang keine Gedanken über die Dinge gemacht hätte, die in den Ausführungsbestimmungen gere­gelt wer­den: Nämlich wie beim Verdacht auf Missbrauch durch Geistliche oder Beschäftigte des Bistums zu ver­fah­ren ist, wer zustän­dig ist usw. Dazu hatte das Bistum Hildesheim seit der Verabschiedung der Leitlinien im September 2002 wahr­lich oft genug Anlass:

2003: Peter R. wird ent­pflich­tet; das Bistum erfährt, dass der Celler Dechant Hermann S. 1995 einen 12-Jährigen miss­braucht hat.

2004: Rudolf A., der 2001 einen Jugendlichen miss­braucht hatte, wird nach einer Therapie wie­der als Seelsorger in und um Göttingen ein­ge­setzt; der Therapeut eines Opfers infor­miert das Bistum über einen 20 Jahre zurück­lie­gen­den Missbrauch durch Wolfgang F.

2005: Der Medienbeauftragte des Bistums, Monsignore Wolfgang F., wird wegen des 20 Jahre zurück­lie­gen­den Missbrauchs sus­pen­diert.

2006: Eine Mutter for­dert ein Kontaktverbot für den Pfarrer Andreas L. aus Salzgitter wegen „Distanzlosigkeit”; Vorwürfe gegen Hermann S. in Celle.

2007: Hermann S. wird in Celle ent­pflich­tet, „aus Krankheitsgründen”; Hermann S. wird von einem Unbekannten wegen des Missbrauchs 1995 bei der Staatsanwaltschaft ange­zeigt; Wolfgang F. wird an das Bistum Paderborn „aus­ge­lie­hen”, wo er wie­der als Seelsorger ein­ge­setzt wird; Hermann S., wird die Leitung einer Seelsorgeeinheit im Eichsfeld über­tra­gen, wo er wei­ter­hin mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat. Zuvor hatte S. eine Therapie gemacht, ein Gutachten soll sei­nen Einsatz „mit Auflagen” befür­wor­tet haben;

2008: Rudolf A. wird einer ande­ren Gemeinde in Göttingen zuge­wie­sen, bleibt nach wie vor Krankenhausseelsorger.

2009: Nachdem Hermann S. wegen Missbrauchs zu einer Geld- und Bewährungsstrafe ver­ur­teilt wurde, wird er in den Vorruhestand geschickt. „Aus gesund­heit­li­chen Gründen”, der ahnungs­lo­sen Gemeinde tat der „schwer kranke” Pfarrer sehr leid.

Man darf daher wohl anneh­men, dass im Bistum Hildesheim Anfang 2010 die Abläufe beim Thema „Missbrauch” ein­ge­spielt und die Zuständigkeiten geklärt waren.

Das ist aber nicht das­selbe wie Arbeit an den Ausführungsbestimmungen, jeden­falls nicht an deren Text.

Und als Textvorlage für die Hildesheimer Ausführungsbestimmungen dien­ten nach­weis­lich die Ausführungsbestimmungen des Bistums Aachen vom 15. Dezember 2008.

Schlampige Anpassung

Man erkennt das an der äußerst schlam­pi­gen Anpassung an das Bistum Hildesheim. So wurde an einer Stelle ein typo­gra­fi­scher Fehler aus der Aachener Vorlage über­nom­men (ein „fran­zö­si­sches” Anführungszeichen («) statt der ansons­ten ver­wen­de­ten „gera­den” Anführungszeichen (“)), an ande­rer Stelle wurde ver­ges­sen, den Verweis auf den Aachener Bistumsanzeiger (Nr. 173/2002) auf den Hildesheimer Bistumsanzeiger (Nr. 11/2002) umzu­stel­len. Während der Hildesheimer Bistumsanzeiger jedes Jahr neu mit der Nr. 1 beginnt, wird in Aachen fort­lau­fend num­me­riert. Da es dem­zu­folge in Hildesheim immer nur rd. 12 Anzeiger pro Jahr gibt, hätte der Verweis auf den Anzeiger Nr. 172 dem Bongartzschen Beraterstab wäh­rend sei­ner jah­re­lan­gen Arbeiten an den Ausführungsbestimmungen eigent­lich auf­fal­len müs­sen. Mir ist er jeden­falls auf­ge­fal­len. (Andererseits ist es nicht das erste Mal, dass man den Eindruck hat, dass die Verantwortlichen des Bistums Hildesheim beim Thema Missbrauch nicht rich­tig hin­ge­schaut haben.)

Weitgehend iden­ti­scher Text

Mit der Aachener Textvorlage sind die Hildesheimer Ausführungsbestimmungen über weite Strecken iden­tisch. Ich habe hier mal die wört­li­chen Überein­stim­mun­gen (jeweils links: Aachen, rechts: Hildesheim) dun­kel­grün mar­kiert. Begriffe, die ledig­lich an das Bistum Hildesheim ange­passt wur­den (z.B. „Aachen“ > „Hildesheim“), sind hell­grün dar­ge­stellt (auf das Bild kli­cken zum Vergrößern):

Bistum Hildesheim: Bischof und Missbrauchsbeauftragter haben gelogen

Uneinheitliche Begriffe

Weitere Nachlässigkeiten: In der Hildesheimer Version wer­den z.T. andere Begriffe ver­wen­det, so heißt es in Aachen z.B. durch­gän­gig nur „Generalvikar”, in Hildesheim hin­ge­gen grund­sätz­lich „Bischöflicher Generalvikar” – einige Male wurde die Anpassung aber ver­ges­sen, und es ist auch in Hildesheim nur vom „Generalvikar” die Rede. (Beispiel wei­ter unten.)

Die Lesbarkeit der Hildesheimer Ausführungsbestimmungen wird auch nicht dadurch ver­bes­sert, dass statt, wie in der Aachener Vorlage, nur vom „Bischöflichen [Missbrauchs-] Beauftragten” (in der männ­li­chen Schreibweise) die Rede ist, son­dern im Prinzip immer beide Schreibweisen (weiblich/männlich) benutzt wer­den. Nur halt nicht immer in der glei­chen Weise, und gele­gent­lich wurde die weib­li­che Form auch ver­ges­sen. (Beispiel wei­ter unten.)

Damit nicht genug: Zusätzlich zu den „Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei sexu­el­lem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche” hat man in Hildesheim gleich noch eine zweite Variante der Ausführungsbestimmungen pro­du­ziert, näm­lich für „pas­to­rale Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter” (im Gegensatz zu „Geistlichen”). Natürlich sind die Verantwortlichkeiten und die Vorgehensweise prak­tisch iden­tisch, nur in weni­gen Punkten unter­schei­det sich die Behandlung der Geistlichen von der der pas­to­ra­len Beschäftigten. Dementsprechend müss­ten die Texte eigent­lich in bei­den Varianten gleich sein – sind sie aber nicht, weil die Nachlässigkeiten bei der „Anpassung” an das Bistum Hildesheim sich jeweils an ande­ren Stellen bemerk­bar machen.

Hier ein klei­nes Beispiel: Beide Spalten gel­ten für Hildesheim. Links die Bestimmungen bei Missbrauch durch Geistliche, rechts bei Missbrauch durch pas­to­rale Beschäftigte. Mit Ausnahme der zwei­ten Zeile soll­ten beide Texte eigent­lich iden­tisch sein:

Bistum Hildesheim: Bischof und Missbrauchsbeauftragter haben gelogen

Inhaltlicher Fehler

Die Ergänzung um die zweite Textvariante für pas­to­rale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führte aller­dings nicht nur zu text­li­chen Unstimmigkeiten, son­dern auch zu einem gra­vie­ren­den inhalt­li­chen Fehler:

Im Prinzip muss­ten natür­lich in der „Mitarbeiter-Variante” die Bezüge auf die Geistlichen ent­fernt wer­den. Dies geschah aller­dings offen­bar, ohne mit­zu­den­ken:

Bistum Hildesheim: Bischof und Missbrauchsbeauftragter haben gelogen

Hier wur­den offen­bar in der „Mitarbeiter-Variante” (rechts) die Bezüge auf die Geistlichen und die nur die­sen vor­be­hal­tene Beichte ent­fernt. Dabei wurde fol­gen­der Aspekt über­se­hen:

Die Ausführungsbestimmungen für Geistliche bzw. Mitarbeiter bezie­hen sich dar­auf, wel­cher von bei­den Personengruppen der (mut­maß­li­che) Täter ange­hört. In dem obi­gen Abschnitt geht es aber nicht darum, wer den Missbrauch began­gen hat, son­dern wer davon erfährt. Und natür­lich kann auch ein Geistlicher – wäh­rend der Beichte oder ander­wei­tig – von einem Missbrauch durch einen pas­to­ra­len Mitarbeiter erfah­ren. Deshalb hät­ten die Geistlichen und die Beichte an die­ser Stelle auch in der „Mitarbeiterversion” erwähnt blei­ben müs­sen. Ein Fehler, der beim Bistum offen­bar bis heute nicht erkannt, oder jeden­falls nicht kor­ri­giert wurde.

Ergebnis jah­re­lan­ger Expertenarbeit?

Ich gehe des­halb so aus­führ­lich auf diese Nachlässigkeiten ein, weil es prak­tisch undenk­bar ist, dass ein Team von Experten (Bongartz’ Beraterstab) in jah­re­lan­ger Arbeit einen der­art schlam­pi­gen Text pro­du­ziert. Man muss sich auch fra­gen, wes­halb Bischof Trelle am Neujahrstag 2010 ein Dokument unter­schrie­ben haben soll, das so offen­sicht­lich noch Korrekturbedarf hatte, wenn er damit bis zum Erscheinen des Anzeigers noch 6 Wochen hätte war­ten kön­nen – der Zeitpunkt des Inkrafttretens hätte sich dadurch nicht geän­dert, die Qualität der Ausführungsbestimmungen hin­ge­gen deut­lich ver­bes­sern las­sen.

Andererseits muss man ganz nüch­tern fest­stel­len: Dass die Hildesheimer Ausführungsbestimmungen offen­bar in gro­ßer Hast und nach­weis­lich per „Copy & Paste” aus den Aachener Ausführungsbestimmungen erzeugt wur­den, ver­stärkt den Eindruck, dass hier ver­sucht wurde, noch schnell so zu tun, als seien die Ausführungsbestimmungen bereits vor dem Missbrauchsskandal erlas­sen wor­den.

Wurde die Veröffentlichung des Kirchlichen Anzeigers ver­zö­gert?

Dazu passt auch, dass der erste Kirchliche Anzeiger des Bistums Hildesheim 2010 erst Mitte Februar erschien. In den Vorjahren war der erste Anzeiger immer schon Ende Januar ver­öf­fent­licht wor­den. Wurde 2010 die Veröffentlichung des Anzeigers ver­zö­gert, um im ers­ten Anzeiger noch die Ausführungsbestimmungen unter­brin­gen zu kön­nen? Nach dem Erscheinen des ers­ten Anzeigers 2010 wäre es ja nicht mehr glaub­haft gewe­sen, spä­ter noch Bestimmungen mit dem Datum 1. Januar 2010 zu ver­öf­fent­li­chen. Bischof Trelle war jeden­falls vom Jesuitenorden vorab über den Fall Peter R. infor­miert wor­den, und man kann ver­mu­ten, dass diese Information erfolgte, bevor der Rektor des Canisius-Kollegs, Klaus Mertes, am 20. Januar 2010 sei­nen dies­be­züg­li­chen Brief an 600 ehe­ma­lige Schüler ver­schickte. Ab da war ja mit Fragen zu rech­nen.

Zusammenfassung

Die Behauptungen von Bischof Trelle und sei­nem Missbrauchsbeauftragen Bongartz, die Ausführungsbestimmungen für das Bistum Hildesheim seien „zum 1. Januar” bzw. „am 1. Januar” 2010 in Kraft gesetzt wor­den, sind unzu­tref­fend – die Ausführungsbestimmungen tra­ten erst mit ihrer Veröffentlichung am 17. Februar 2010 in Kraft.

Der Unterschied ist kein gerin­ger: Wären die Bestimmungen tat­säch­lich bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getre­ten, hätte das bewie­sen, dass sich Bischof Trelle und der Missbrauchbeauftragte Bongartz schon vor dem Missbrauchsskandal um die Ausführungsbestimmungen geküm­mert haben.

Die Formulierungen des Bistums erwe­cken gezielt den fal­schen Eindruck, die Bestimmungen seien bereits am 1. Janur in Kraft getre­ten. Andere öffent­li­che Erklärungen des Bistums, die kor­rekt von einem Inkrafttreten am 17. Februar oder „mit ihrer Veröffentlichung” spre­chen, sind mir nicht bekannt.

Die Ausführungsbestimmungen selbst machen aller­dings nicht den Eindruck, dass sie – wie von Domkapitular Bongartz ange­deu­tet und Pressesprecher Lukas behaup­tet – über einen län­ge­ren Zeitraum von einer Gruppe von Experten erar­bei­tet wor­den sind. Vielmehr sind sie offen­sicht­lich in gro­ßer Eile per „Copy & Paste” aus den Ausführungsbestimmungen des Bistums Aachen pro­du­ziert wor­den. Vor dem Missbrauchsskandal bestand kein Grund zur Eile (schließ­lich hat sich das Bistum gut 7 Jahre Zeit gelas­sen mit den Ausführungsbestimmmungen), nach Bekanntwerden der ers­ten Missbrauchsfälle 2010, die noch dazu das Bistum Hildesheim betra­fen, gab es hin­ge­gen einen Grund für ein sol­ches Vorgehen und eine sol­che Eile.

Erwähnungen der Hildesheimer Ausführungsbestimmungen vor Beginn des Missbrachsskandals scheint es – zumin­dest im Internet – nicht zu geben, obwohl dies zu erwar­ten wäre, wenn die Bestimmungen tat­säch­lich bereits am 1. Januar „unter­schrie­ben”, „erlas­sen” oder „in Kraft gesetzt” wor­den wären.

Auch auf aus­drück­li­che Nachfrage hat das Bistum Hildesheim kei­nen Beleg dafür gelie­fert, dass bereits vor dem Bekanntwerden des Missbrauchsskandals Ende Januar 2010 an den Ausführungsbestimmungen gear­bei­tet wurde, oder dass der Erlass die­ser Bestimmungen vor dem Bekanntwerden des Missbrauchsskandals kom­mu­ni­ziert wurde. Stattdessen behaup­tete der Bistumssprecher Dr. Lukas, die Ausführungsbestimmungen seien 2008 und 2009 vom Beraterstab erar­bei­tet wor­den. Diese Aussage muss aller­dings bezwei­fet wer­den, weil die Textvorlage für die Hildesheimer Bestimmungen über­haupt erst vom 15. Dezember 2008 datiert und die unge­heuer schlam­pige Anpassung an das Bistum Hildesheim eine län­gere Arbeit am Text durch ein mehr­köp­fi­ges Gremium undenk­bar erschei­nen lässt. (Zumindest sollte Bischof Trelle die­ses Gremium dann schleu­nigst durch bes­sere Leute erset­zen.)

In Anbetracht all die­ser Umstände erscheint es mir nicht mehr ange­bracht, hier nur davon zu spre­chen, dass Bischof Trelle und (der jet­zige) Weihbischof Bongartz „die Unwahrheit” gesagt haben sol­len. Vielmehr haben sie wis­sent­lich die Unwahrheit gesagt (also gelo­gen), und alles deu­tet dar­auf hin, dass sie dies mit vol­ler Absicht getan haben, um ange­sichts der Enthüllungen 2010 ihre Untätigkeit hin­sicht­lich der Ausführungsbestimmungen zu ver­tu­schen.

Das hin­derte Bischof Trelle frei­lich nicht daran, 2010 in sei­nem „Wort des Bischofs“ an die ,zwei Absätze vor der irre­füh­ren­den Behauptung über das Inkraftsetzen der Ausführungsbestimmungen, zu schrei­ben:

Wir wer­den heute alles daran set­zen, für Aufklärung zu sor­gen. Es ist gut, dass die Dinge, die lange unter der Oberfläche geblie­ben ist, nun offen ange­spro­chen wer­den, auch wenn dies für alle Seiten schmerz­lich ist. Nur so kann es zu einer ehr­li­chen Aufarbeitung kom­men.

Die schon unter Trelles Vorgänger, Bischof Homeyer, eta­blierte Strategie, sich in Missbrauchsfragen nach außen hin offen und pro­ak­tiv zu geben, wäh­rend die tat­säch­li­che Praxis des Bistums ekla­tante Mängel auf­wies, wurde offen­bar auch vom jet­zi­gen Bischof Trelle und Personaldezernent Bongartz bei­be­hal­ten.

Diese Vorgänge sind jetzt zwar schon fast zwei Jahre her. Aber wie lau­tete doch die Über­schrift des Bongartz-Interviews auf katholisch.de? „Moralische Schuld ver­jährt nicht”.

Wo Bongartz Recht hat, hat er Recht.

Dieser Artikel wird fort­ge­setzt.

[Erstveröffentlichung: Skydaddy's Blog]


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