Anwälte haben kein Recht auf Akteneinsicht in Personalakte des Arbeitnehmers

Ursprünglich stritten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers. Später ging es nur noch darum, dass der Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nehmen wollte. Dabei wollte er sich anwaltlich (durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht) vertreten lassen. Das Arbeitsgericht bejahte einen Anspruch des Landesarbeitsgericht verneinte dies.

Akteneinsicht in die Personalakte

Der Arbeitnehmer führte aus, dass der Rechtsanwalt ein Akteneinsichtsrecht als sein Bevollmächtigter haben müsste, denn letztendlich sei es ja seine Personalakte und hätte sich ja – würde er die Akte selbst einsehen – Aufzeichnungen machen können und diese später seinen Anwalt vorlegen können.

Landesarbeitsgericht sah keinen Anspruch auf Akteneinsicht durch bevollmächtigten Rechtsanwalt

Das Landesarbeitsgericht (LAG Schleswig-Holstein 17.4.2014, 5 Sa 385/13) sah dies anders und meinte, nur der Arbeitnehmer selbst habe ein Recht auf Akteneinsicht aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dabei sei einer Vertretung – auch durch einen Rechtsanwalt – ausgeschlossen. Dies ergäbe sich aus dem Wortlauf von § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und auch aus dessen Systematik.

In Ausnahmefällen sah das LAG aber dennoch eine Vertretungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, wenn dieser z.B. unverschuldet verhindert sei.

Rechtsanwalt A. Martin

 



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